AGB
Allgemeine Lieferungs- & Zahlungsbedingungen der Firma BELLINO s.r.o.
( nachstehend BELLINO genannt )
I. Geltungsbereich der Bedingungen
1) Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachstehend: Bedingungen) gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von §§ 14, 310 BGB und juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen als Abnehmer (Käufer) der von BELLINO gehandelten Produkte (nachfolgend Geschäftspartner -GP- genannt). Sie gelten für alle Rechtsgeschäfte bzw. Geschäftsabschlüsse unter Einschluss dazugehöriger Neben- und Hilfsgeschäfte, die den Absatz (Verkauf) von der BELLINO gehandelter Produkte unmittelbar oder mittelbar zum Gegenstand bzw. Anlass haben.
2) Den Geschäftsabschlüssen unter Einschluss der mit diesen verbundenen Hilfs-, Neben- und Ausführungsgeschäften (Lieferungen und Leistungen) sowie den vorangegangenen Angeboten der BELLINO liegen ausschließlich diese Bedingungen zugrunde. Sie gelten auch für gesetzliche Schuldverhältnisse, die ihren Anlass unmittelbar oder mittelbar auch in Geschäftsabschlüssen zwischen BELLINO und GP haben, sowie für zukünftige Geschäftsbeziehungen zwischen denselben bei Bezugnahme von BELLINO auf diese.
3) Soweit BELLINO auf der Beschaffungsseite als Handelsunternehmen durch Bedingungen von Vorlieferanten, hierbei auch solcher von Komponenten, Einzelteilen und Software, wirtschaftlich oder rechtlich eingeschränkt wird, gelten diese Einschränkungen auch gegenüber dem GP (Abnehmer) von BELLINO, wenn und soweit sie ihn anlässlich des Geschäftsabschlusses über die Einschränkung informiert und inhaltlich unterrichtet hat.
II. Einbezug / Form / Widersprechende Bedingungskomplexe
1) Diese Bedingungen werden durch Hinweise bzw. Bezugnahme der BELLINO in Angeboten, An-nahmen (im Rechtssinne), Auftragsbestätigungen und sonstigen gleichwertigen Dokumenten In-halt des Geschäftsabschlusses mit dem GP, gegebenenfalls auch durch Abschluss von Rahmen- bzw. Konditionsvereinbarungen.
2) Ansonsten werden sie Vertragsinhalt mit der widerspruchslosen Annahme des Angebots der BELLINO oder der Entgegennahme der Annahmeerklärung von BELLINO auf ein vorangegangenes An-gebot (Bestellung) des GP, bei Bezugnahme auf die Bedingungen in der Annahmeerklärung, o-der mit der widerspruchslosen Entgegennahme ihrer Auftragsbestätigung.
3) Alle Erklärungen, Mitteilungen, Kundmachungen, Bestätigungen, Zustimmungen und ähnliche Kommunikationen, auf die sich diese Bedingungen beziehen, sind rechtlich nur dann wirksam, wenn sie in Schriftform oder gleichwertiger Form abgegeben worden sind, soweit sich aus diesen Bedingungen im Einzelfall nichts anderes ergibt. Als gleichwertig gelten die Übermittlung per Fax, E-Mail oder elektronischer Datenübermittlung. In Ermangelung der Einhaltung dieser Formerfordernisse kommt den betreffenden Verlautbarungen keine rechtliche Wirkung zu. Dasselbe gilt für den Fall der Änderung und Ergänzung dieser Bedingungen (Abschn. IV 5). Der Einbezug erfolgt auch im Fall von Geschäftsabschlüssen über elektronische Medien.
4) Dem GP sind die Bedingungen über deren Verlautbarung im Internetportal bzw. auf der Website von BELLINO zugänglich und für diesen jederzeit einseh- und abrufbar. Kommt es im Ausnahmefall zu mündlichen Geschäftsabschlüssen, gelten diese Bedingungen bei entsprechender mündlicher Bezugnahme der BELLINO gleichermaßen.
5) BELLINO widerspricht etwaigen Geschäfts- und Einkaufsbedingungen ihres GP, soweit sich dieser anlässlich der Aufnahme der Geschäftsverbindung oder im Zuge der Abwicklung derselben auf solche bezieht, unter Einschluss der Bezugnahme in Bestellungen, Auftragsschreiben, Annahmeerklärungen und dergleichen, soweit diese nicht mit den Bedingungen der BELLINO überein-stimmen. Der Widerspruch der BELLINO zu Bedingungen ihres GP gilt auch in den Fällen, in denen die eigenen Bedingungen von BELLINO keine Regelungen enthalten. Dieser Widerspruch gilt gleich-ermaßen für zukünftige Geschäftsabschlüsse.
III. Angebot und Vertragsschluss / Auftragsbestätigung
1) Die Angebote von BELLINO sind freibleibend, soweit sie ausdrücklich als unverbindlich ausgewiesen sind. BELLINO ist ansonsten an ihre Angebote unter Einschluss der Konditionen und Preise der-selben für die Dauer von 30 Tagen gebunden.
2) Ist die Bestellung eines GP als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, kann BELLINO das-selbe innerhalb von 30 Tagen annehmen, soweit nicht eine darüberhinausgehende (längere) Annahmefrist vereinbart ist.
3) Für den Umfang der Lieferung und die Fälligkeit des vom GP zu zahlenden Entgelts (Kauf-preis) ist grundsätzlich die schriftliche Auftragsbestätigung von BELLINO maßgebend. Im Falle des Geschäftsabschlusses auf der Grundlage eines Angebots von BELLINO ist für den Lieferumfang dasselbe bei Ermangelung einer weiteren Auftragsbestätigung maßgebend.
4) Abweichungen von diesen Bedingungen in den Auftragsbestätigungen oder Angeboten von BELLINO setzen dieselben (AGB) im Umfang der Abweichung im konkreten Einzelfall außer Kraft (Prinzip der Vorrangigkeit von konkreten Festlegungen in Auftragsbestätigungen und Angeboten gegenüber AGB).
5) Den Geschäftsabschlüssen liegen ausschließlich die kaufmännisch relevanten Rechtsakte (Angebot, Annahme, Auftragsbestätigung, gegebenenfalls kaufmännische Bestätigungsschreiben) zugrunde. Nebenabreden oder Änderungen der für den Vertragsschluss relevanten Dokumente unter Einschluss dieser Bedingungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen Bestätigung von BELLINO.
IV. Angebotsunterlagen
1) BELLINO behält sich an ihren Zeichnungen, Abbildungen, Kalkulationen und entwickelter Soft-ware die Eigentums- und Urheberrechte vor. Das gilt auch für Kundmachungen von solchen über elektronische Medien. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2) BELLINO verpflichtet sich gegenüber dem GP, von diesem als vertraulich bezeichnete Pläne und sonstige Unterlagen, hierbei unbeschadet ihrer Kommunikationsform, nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen und im Übrigen geheim zu halten.
3) Die vorstehenden Geheimhaltungsverpflichtungen gelten nicht hinsichtlich solcher Kundmachungen, die in den einschlägigen Geschäftskreisen als allgemein bekannt gelten.
V. Preise
1) Sofern sich aus dem Angebot von BELLINO und/oder ihrer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die zugrunde gelegten Preise „ab Werk“ bzw. „ab Sitz“ der zuständigen Betriebs-stätte von BELLINO ausschließlich Verpackungs-, Transportkosten und etwaiger Versicherungsprämien (Transportversicherung), die gesondert berechnet werden. BELLINO ist auch ohne ausdrückliche Weisung des GP berechtigt – aber nicht verpflichtet –, die liefergegenständlichen Produkte bzw. Waren gegen Transportrisiken zu versichern. Die (anteiligen) Versicherungskosten werden dem GP gleichfalls belastet.
2) Die Angebotspreise der BELLINO verstehen sich in Ermangelung des Mehrwertsteuerausweises als Nettopreise. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung oder im gleichwertigen kaufmännischen Dokument ausgewiesen.
3) Skontoabzug ist nur im Falle ausdrücklicher schriftlicher Zusage der BELLINO oder im Fall entsprechender Verlautbarung in ihrem relevanten kaufmännischen Dokument zulässig.
VI. Kaufpreiszahlung / Fälligkeit / Verzug
1) Das vom GP zu entrichtende Entgelt ist, ohne dass es einer weiteren Rechnungsstellung bedarf, mit Erteilung der Auftragsbestätigung fällig, auch soweit diese nicht zusätzlich als Rechnung bzw. Faktura bezeichnet ist. Die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung tritt unabhängig vom Zeit-punkt der Lieferung, d.h. auch vor Durchführung derselben ein.
2) In Ermangelung einer Auftragsbestätigung seitens BELLINO wird die Entgeltsverpflichtung mit dem Geschäftsabschluss, d.h. durch Angebot und Annahme, zahlungsfällig.
3) Die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung des GP ist nicht mit einer Zug-um-Zug-Leistung (Lieferung) der BELLINO verknüpft.
4) Kommt der GP seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, treten Zahlungsstockungen auf, hat er seine Zahlung eingestellt, begehrt er Zahlungsaufschub oder werden konkrete Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit begründeter Maßen in Frage stellen, ist BELLINO berechtigt, alle offenstehenden Forderungen, die ihr diesem gegenüberzustehen, fällig zu stellen. BELLINO kann in diesem Fall von ihren Sicherheitsrechten Gebrauch machen, insbesondere ihre Eigentumsvorbehaltsrechte im vereinbarten oder in dem in diesen Bedingungen festgelegten Umfang ausüben, ohne dass die Voraussetzung des Verzuges auf der Abnehmerseite gegeben sein müssen und ohne Verpflichtung zum Rücktritt vom Vertrag.
5) Im Falle des Verzuges, der sich im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen richtet, so-weit sich aus den Vereinbarungen zwischen BELLINO und GP oder diesen Bedingungen nichts anderes ergibt, hat GP ab Eintritt desselben einen Verzugszinssatz i. H. v. 8 % über dem jeweils gültigen Basiszins auf die offene Entgeltsforderung von BELLINO zu entrichten.
6) Erfüllungsort für Zahlungen des GP ist der Gesellschaftssitz von BELLINO. Maßgebend für die fristgerechte Zahlung ist in allen Fällen der Eingang derselben bei BELLINO oder die definitive Wert-stellung bzw. Einlösung eines Zahlungssurrogats. BELLINO ist zur Annahme derartiger Surrogate (Schecks usw.) nicht verpflichtet, es sei denn, diese sind in banküblicher Art und Weise bestätigt
bzw. garantiert. Die Hinnahme derartiger Surrogate erfolgt in allen Fällen erfüllungshalber. Gut-schriften auf dem Geschäftsgirokonto von BELLINO gelten nur dann als definitive Wertstellung, wenn deren Rückruf nicht mehr möglich bzw. entsprechend den rechtlichen Regeln des nationalen und/oder internationalen Zahlungsverkehrs nicht mehr zulässig ist.
VII. Umsatzsteuerfreie Lieferung
Liegt eine umsatzsteuerfreie Lieferung gemäß §§ 4 Nr. 1 lit. b) i.V.m. § 6 a UStG vor, ist der Kunde verpflichtet, eine Gelangensbestätigung zu unterzeichnen und zurückzusenden. Die Rück-sendung der Gelangensbestätigung an das Unternehmen hat innerhalb von 30 Tagen nach Über-gabe des Kaufgegenstandes durch das Unternehmen oder eines von ihm beauftragten Dritten zu erfolgen. Kommt der Kunde seiner Verpflichtung nicht nach, wird die Umsatzsteuer nachberechnet. Das Eigentum am Kaufgegenstand bleibt bis zum Eingang der Gelangensbestätigung bzw. bis zur Zahlung der nachberechneten Umsatzsteuer vorbehalten.
VIII. Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht / Abtretungsausschluss
1) BELLINO ist berechtigt, mit sämtlichen Forderungen, die ihr gegen den GP zustehen, gegenüber allen Forderungen desselben, unbeschadet ihres jeweiligen Rechtsgrundes, aufzurechnen. Das gilt auch dann, wenn die wechselseitigen Forderungen auf verschiedenen Rechtsverhältnissen beruhen.
2) GP ist nicht berechtigt, mit etwaigen ihm zustehenden Ansprüchen, insbesondere wegen Nacherfüllung, Schadenersatz und sonstigen Gegenforderungen, aufzurechnen oder wegen solcher Zurückbehaltungsrechte an fälligen Forderungen der BELLINO auszuüben, es sei denn, die Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder werden von BELLINO nicht bestritten.
3) Ohne Zustimmung von BELLINO ist GP nicht befugt, etwaige ihm zustehende Ansprüche aus dem Geschäftsabschluss, dem diese Bedingungen zugrunde liegen, an Dritte abzutreten.
IX. Lieferfristen
1) Die Lieferfrist beginnt mit der Übermittlung der Auftragsbestätigung – gegebenenfalls gemäß der in dieser verlautbarten Frist, in Ermangelung der Erteilung einer Auftragsbestätigung mit der Annahme des Angebots von BELLINO oder der Annahme durch BELLINO, jedoch nicht vor Beibringung der vom GP zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang der nach diesen Bedingungen oder individualvertraglich vereinbarten fälligen Vorauszahlung (Vorausleistung).
2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk oder die Betriebsstätte von BELLINO verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Damit gilt die Lieferung – auch im umsatzsteuerrechtlichen Sinne – als ausgeführt.
3) Die von BELLINO genannten Termine und Fristen sind in Ermangelung einer anderweitigen ausdrücklichen Vereinbarung keine Fixtermine.
4) Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder von Ereignissen, die BELLINO die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Verkehrsstörungen unter Einschluss solcher im internationalen Warenverkehr, namentlich bei Importen, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, sonstige von BELLINO nicht zu vertretende behördliche Anordnungen, auch soweit diese bei Vorlieferanten
eintreten – hat BELLINO, auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen, nicht zu vertreten. Sie berechtigen BELLINO, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Nachfrist hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
5) Wenn die von BELLINO nicht zu vertretende Behinderung im Sinne der vorstehenden Ziff. 4 länger als zwei Monate dauert, ist GP nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Rechte desselben sind ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn BELLINO die Lieferverzögerungen aus sonstigen Gründen nicht zu vertreten hat.
6) BELLINO ist zur Erbringung von Teillieferungen jederzeit berechtigt.
7) Die Lieferfristen verlängern sich in allen Fällen um den Zeitraum, um den der GP seine Verpflichtung gegenüber BELLINO nicht erfüllt, mögen sie auch auf anderen Rechtsgrundlagen und auf anderen Geschäftsabschlüssen mit diesem beruhen.
8) Kommt der GP in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, ist BELLINO berechtigt, Ersatz des ihr insoweit entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Weitere vertragliche oder gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten.
9) Sofern die Tatbestände gem. vorstehender Ziff. 7 oder 8 oder gem. Abschn.VI Ziff. 4 oder 5 dieser Bedingungen eingetreten sind, gehen die Sach- und Preisgefahr, insbesondere auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache auf GP über.
X. Gefahrübergang / Abtretung Versicherungsansprüche
1) Mit der Meldung der Versandbereitschaft gehen die Sach- und Preisgefahr auf GP über, an-sonsten neben den vorstehend in Abschn. IX Ziff. 9 geregelten Fällen dann, wenn die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung oder Beförderung das Lager von BELLINO oder das Lager des Vorlieferanten (im Streckengeschäft) verlassen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beförderung oder Versendung im Auftrag von BELLINO oder des GP erfolgt.
2) Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Geschieht das nicht, ist BELLINO berechtigt, diese nach ihrer Wahl auf Kosten und Gefahr des GP zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und GP mit den Lagerkosten zu belasten.
3) Soweit BELLINO eine Transportversicherung abgeschlossen hat und GP seinen Zahlungsverpflichtungen hinsichtlich des transportversicherten Guts gegenüber BELLINO gegenüber vollumfänglich nachgekommen ist, tritt diese ihrer Ansprüche gegen den Versicherer im gesetzlich und versicherungsvertraglich zulässigen Umfang an GP ab, es sei denn, die Abtretung ist nach dem Versicherungsvertrag oder den Bestimmungen des Versicherers bzw. des VVG und anderer gesetzlicher Bestimmungen nicht zulässig.
XI. Güte, Maße, Beschaffenheitskriterien, Versandwege
1) Güte und Maße der geschäftsgegenständlichen Produkte bestimmen sich nach den DIN-Normen bzw. Werkstoffblättern, Zertifikaten u. ä. und den sonstigen produktspezifischen Standards
und Berechnungen, soweit nicht anderweitige Normen, insbesondere ausländische Normen, vereinbart oder Inhalt des Angebots bzw. der Auftragsbestätigung von BELLINO sind. Sofern keine DIN-Normen oder Werkstoffblätter, Zertifikate u. ä. bestehen, gelten die entsprechenden Euro-Normen, mangels solcher der Handelsbrauch.
2) Die Bezugnahme auf Normen, Werkstoffblätter oder Werks-Prüfungsbescheinigungen aller Art und/oder die Beschreibung der vertragsgegenständlichen Lieferungen mit entsprechenden Angaben gelten nicht als Zusicherung von Eigenschaften. Auch soweit die Lieferung oder Leistung für eine bestimmte Verwendungsart des Bestellers vorgesehen ist und diese zum Vertragsinhalt wird, ist damit gleichfalls keine Eigenschaftszusicherung gegeben. In Ermangelung ausdrücklicher schriftlicher Kundmachungen in den entsprechenden kaufmännischen Dokumenten von BELLINO ist diese gegenüber dem GP nicht aus Garantien aller Art oder Eigenschaftszusicherungen verpflichtet.
3) Die Haftung aus Eigenschaftszusicherungen oder Garantieübernahmen ist in allen Fällen aus-geschlossen, denen keine schriftliche Zusicherung von BELLINO zu Grunde liegt.
4) Die BELLINO kann den Versandweg und den Einsatz der Transportmittel mangels besonderer anderweitiger Festlegung für die Versendung der geschäftsgegenständlichen Produkte ermessens-gerecht auswählen bzw. festlegen.
XII. Montage- und Bedienungsanleitung
Die Montage- und Bedienungsanleitung in ihrer jeweils gültigen Fassung liegt allen künftigen Kaufverträgen oder sonstigen Verträgen zum Gegenstand haben, zugrunde und ist jederzeit im Internet abrufbar.
XIII. Mängelrüge / Nacherfüllung
Für Qualitäts- und Quantitätsmängel des Liefergegenstandes sowie für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, ferner im Falle von Anderslieferungen hat BELLINO folgende Nacherfüllungsverpflichtungen:
1) GP hat den Liefergegenstand unverzüglich nach Ablieferung mit der ihm unter den gegebenen Umständen zumutbaren Gründlichkeit zu untersuchen; die hierbei feststellbaren Mängel sind unverzüglich, bei äußerlich nicht erkennbaren Beschädigungen spätestens nach Ablauf von sieben Tagen seit Ablieferung, formgerecht (Abschn. II dieser Bedingungen) zu rügen. Maßgebend ist das Eingangsdatum dieser Rüge bei BELLINO. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind - unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung - unverzüglich nach Entdeckung, hierbei unter Beachtung der gesetzlichen Vor-schriften, zu rügen. Die Rügepflicht gilt auch bei solchen Geschäftsbeziehungen, die nicht auf kaufrechtlicher Grundlage beruhen (beispielsweise nach Werkvertrags-, Geschäftsbesorgungs-recht u. ä. zu beurteilen sind). Wird nicht rechtzeitig gerügt, ist der GP mit der Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen ausgeschlossen. Ihn trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
2) Für Mängel der Ware leistet BELLINO bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge nach ihrer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann GP grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht ihm je-doch kein Rücktrittsrecht zu. Wählt er wegen eines Sach- oder Rechtsmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu, es sei denn, BELLINO hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Verlangt GP nach gescheiterter Nacherfüllung bei entsprechendem Verschulden der BELLINO Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn BELLINO eine vertragliche Hauptpflicht (Kardinalspflicht) vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
4) Gibt der GP BELLINO nicht unverzüglich Gelegenheit, sich von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen den beanstandeten Vertragsgegenstand oder Proben bzw. Teile desselben nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Gewährleistungsansprüche.
5) Bei Vertragsgegenständen, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen dem GP bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Nacherfüllungsansprüche zu.
6) Unberührt von diesen Bestimmungen bleiben etwaige weitergehende unabdingbare Ansprüche des GP aus Produkthaftung.
7) Im Falle auftretender Mängel an sogenannten Verschleißteilen von BELLINO gelieferter Produkte bzw. Einheiten, ist diese unter Ausschluss weitergehender Ansprüche grundsätzlich nach ihrer Wahl nur zur Ersatzlieferung oder Nachbesserung verpflichtet, dies gilt auch im Fall wiederholter Ersatzlieferungen bzw. von Austauschvorgängen bei Verschleißteilen innerhalb der in diesen Bedingungen festgelegten, ansonsten vertraglich vereinbarten oder in den gesetzlichen Bestimmun-gen als unabdingbar vorgegebenen Verjährungsfristen für Mängelansprüche. Ersatzlieferungen bzw. Nachlieferungen oder Austausch von Verschleißteilen haben keine Hemmungswirkung im Sinne der Vorschriften der §§ 203 ff BGB, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen. Als Verschleißteile gelten solche Einzelteile bzw. Komponenten, denen nach der Verkehrsanschauung der insoweit maßgeblichen Kreise eine derartige Funktion bzw. Eigenschaft beizulegen ist (beispielsweise Drähte, Stifte, Winden, Schrauben). Dies gilt insbesondere für solche Teile, die aufgrund ihres Einsatzes in besonderer Weise funktionsentsprechend immissionsbelastet sind (beispielsweise durch Feuchtigkeit, Hitze, Feuer, Sturm u. ä. extreme Witterungseinflüsse) und/oder während des Betriebs der Anlage nutzungsbedingt ausgetauscht werden müssen.
8) BELLINO hat ihre Transport-, Wege-, Arbeits-, Montage- und Materialkosten, die bei der Nacherfüllung anfallen, selbst zu tragen.
XIV. Allgemeine Haftungsbegrenzung / Verjährung
1) Soweit in diesen Bedingungen keine andere Regelung enthalten ist oder diesen keine zwingende gesetzliche Bestimmung entgegensteht, haftet BELLINO auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ebenso wie diejenige grobe Fahrlässigkeit von Mitarbeitern der BELLINO ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung einer Kardinals-pflicht im Rechtssinne. Der/die hiermit ausgedungenen Haftungsausschlüsse /-beschränkungen gelten auch für Verzugs- oder Verzögerungsschäden.
2) Die Haftung von BELLINO umfasst - außer bei Vorsatz - nicht solche Schäden, die bei dem konkreten Geschäft typischerweise nicht erwartet werden konnten oder gegen die der GP versichert ist oder üblicherweise versichert werden kann. Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist in allen Fällen nur leichter Fahrlässigkeit, im Übrigen im gesetzlich zulässigen Umfang auch bei grober Fahrlässigkeit, ausgeschlossen.
3) Sämtliche Mängelansprüche gegen BELLINO verjähren mit Ablauf eines Jahres seit Lieferung unter Mitberücksichtigung der Bestimmungen in Abschn. VIII, es sei denn, BELLINO hat im Einzelfall anderweitige (längere) Verjährungsfristen eingeräumt oder solche sind aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften maßgeblich.
XV. Eigentumsvorbehaltssicherung
1) Alle körperlichen Leistungs- bzw. Liefergegenstände (Produkte/Waren) bleiben Eigentum (Vorbehaltseigentum) von BELLINO bis zur Erfüllung sämtlicher, ihr zustehenden Forderungen, ein-schließlich entstandener, jedoch zu einem späteren Zeitpunkt fällig werdender oder bedingter Forderungen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung ihrer Saldoforderung.
2) BELLINO kann die Veräußerung und/oder Verbindung und/oder Vermischung der Vorbehaltssache(n) jederzeit untersagen, wenn der Kunde ihr gegenüber mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug und/oder in Zahlungsstockungen geraten oder zahlungsunfähig geworden ist.
3) Bei Vermischung, Verarbeitung und/oder Verbindung der Vorbehaltssache(n) mit anderen, BELLINO nicht gehörenden beweglichen Sachen steht ihr an der neuen Sache das Eigentum im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltssache zum Rechnungswert der anderen Sache bzw. neuen Sache einschließlich der Aufwendungen für die Verarbeitung (Verbindung, Vermischung) zu. Ist der Rechnungswert der anderen Sache nicht bekannt, ist deren Wert nach Angemessenheitsgrundsätzen zu kalkulieren.
4) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltssache erfolgt für BELLINO als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne sie zu verpflichten. Die verarbeitete Sache gilt als Vorbehaltssache im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vertragssache mit anderen, BELLINO nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt diese das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen dasselbe wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
5) Soweit es sich bei dem GP um einen Gewerbetreibenden handelt, der Sachen unbearbeitet oder bearbeitet weiterveräußert, ist dieser ermächtigt, die Vorbehaltssache im normalen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Er tritt schon jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltssache an BELLINO ab. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung hängt von der Rechtswirksamkeit der Forderungsabtretung ab. Dies gilt sinn-gemäß auch für den Fall, in dem die Vorbehaltssache vom GP zur Durchführung eines Werk- o-der Werklieferungsvertrages verwandt wird, insbesondere bei Bauunternehmen; auch hier wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltssache von BELLINO im Voraus an diese abgetreten. Die Ermächtigung zur Verarbeitung ihrer Sache hängt von der Rechtswirksamkeit der Forderungsabtretung ab.
6) Der GP ist nicht berechtigt, die Vorbehaltssache zur Sicherung an Dritte zu übereignen, sie zu verpfänden oder mit ihr Tauschgeschäfte durchzuführen. Desgleichen ist es ihm nicht gestattet,
die aufgrund des verlängerten Eigentumsvorbehalts an BELLINO zedierten Forderungen als Anschlusskunde an eine Faktor-Bank abzugeben, es sei denn, die Faktor-Bank tritt BELLINO gegen-über direkt in die Zahlungsverpflichtungen des Abnehmers ein. Im Übrigen bedarf es zur Abtretung bzw. Veräußerung der aufgrund des verlängerten Eigentumsvorbehalts zedierten Forderung an die Faktor-Bank der schriftlichen Zustimmung von BELLINO.
7) Zahlen Schuldner (Drittschuldner) die an BELLINO aufgrund des verlängerten Eigentumsvorbehalts zedierten Forderungen mit Scheck oder einem sonstigen Zahlungssurrogat an GP, so geht das Eigentum bzw. die Inhaberschaft an diesem auf BELLINO über, sobald GP es erworben hat.
8) BELLINO ist berechtigt, Forderungen aus Weiterveräußerung bis zum jederzeit ihr zustehenden Widerruf, der auch mündlich erfolgen kann, einzuziehen. Auf Verlangen ist der GP verpflichtet, dem Drittschuldner die Abtretung an diese bekanntzugeben und sie über diese Bekanntmachung zu benachrichtigen sowie die zur Einziehung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte und Unterlagen mit dieser Benachrichtigung zu übersenden. Von einer Pfändung oder an-deren Beeinträchtigung durch Dritte muss BELLINO durch den GP unverzüglich unterrichtet werden.
9) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, insbesondere die Rücknahme von Vertragsgegenständen, die Forderungseinziehung von Dritten, gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. BELLINO ist insbesondere berechtigt, die Vorbehaltssache - ohne vom Vertrag zurücktreten zu müssen - zurückzunehmen, soweit der Vorbehaltserwerber das ihm eingeräumte Zahlungsziel überschritten oder anderweitige, dieser gegenüber bestehende Verbindlichkeiten nicht rechtzeitig ausgeglichen hat oder in Verzug ist oder seine Verpflichtungen aus diesen Geschäftsbedingungen nicht einhält.
10) Stellt der GP seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung von solchen Materialien, an denen BELLINO einfacher, erweiterter oder verlängerter Eigentumsvorbehalt zusteht, in ein Kontokorrentverhältnis ein, so tritt er hiermit die Kontokorrentforderung in Höhe des Werts der Vorbehaltsware an diese ab. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt, der die ursprüngliche Kontokorrentforderung aus-macht.
11) Der GP tritt BELLINO auch diejenigen Forderungen zur Sicherung ihrer Forderung gegen ihn ab, die durch die Verbindung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufsache mit einem Grund-stück gegen einen Dritten erwachsen, und zwar in Höhe des Rechnungswerts der Kaufsache.
12) BELLINO verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des GP insoweit frei-zugeben, als der realisierte Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt ihr.
XVI. Rücktrittsrecht
Neben den in Abschn. VIII Ziff. 4 und 5 geregelten Fällen ist BELLINO berechtigt, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten, wenn GP mit seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Geschäfts-abschluss oder anderweitigen Geschäftsabschlüssen mit BELLINO in Verzug geraten ist. Hiervon bleiben etwaige weitergehende Schadenersatzansprüche der BELLINO unberührt.
XVII. Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen von BELLINO ist der Gesellschaftssitz von BELLINO.
XVIII. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, denen ein Geschäftsabschluss zwischen BELLINO und GP zugrunde liegt, ist der Sitz von BELLINO, soweit der GP Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dies gilt auch für Streitigkeiten aus gesetzlichen Schuldverhältnissen, die ihren Anlass im Geschäftsabschluss zwischen BELLINO und GP haben. BELLINO ist jedoch auch berechtigt, GP an seinem allgemeinen Gerichts-stand zu verklagen.
XIX. Salvatorische Klausel
Sollte eine (sollten mehrere) Bedingung(en) dieses Bedingungskomplexes unwirksam sein oder werden, so bleibt hiervon die Rechtswirksamkeit der anderen Bedingungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bedingung gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, soweit sie nicht durch die übrigen Bedingungen rechtswirksam abgedungen sind.
XX. Deutsches Recht
Auf die rechtlichen Beziehungen zwischen BELLINO und GP findet ausschließlich das Recht der Slowakischen Republik unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
Stand: Oktober 2016